Wie Jan Moenikes hier festhält, steht der inzwischen dritte Entwurf eines Leistungsschutzrechts für Presseverleger wohl morgen auf der Tagesordnung im Bundestag.

Nachdem die erste Version zu gierig war und auf große Empörung allerorten stieß, die zweite Fassung ausschliesslich die Suchmaschinen zur Kasse dafür bitten wollte, daß sie den Verlagen rund 4 Mrd Klicks auf die Seiten schaufeln und man ahnt, daß Google das wahrscheinlich nicht mitmachen und die kleinen, größenwahnsinnigen Scheißerchen Verlage schlicht aus dem Index kicken würden, steht da nun in Variante Nummer 3:

§87g

(4) Zulässig ist die öffentliche Zugänglichmachung von Presseerzeugnissen oder Teilen hiervon, soweit sie nicht durch gewerbliche Anbieter von Suchmaschinen oder gewerbliche Anbieter von Diensten erfolgt, die Inhalte entsprechend aufbereiten. Im Übrigen gelten die Vorschriften des Teils 1 Abschnitt 6 entsprechend.

Womit dann wieder dieselben Sorgen wie bei der ersten Variante im Raum stehen und komplette Rechtsunsicherheit herrschen dürfte. Als jemand, die einen flattr-Button auf ihrer Seite hat, der mir aktuell im Schnitt sagenhafte 2 Euro monatlich einbringt (die ich umgehend wieder verflattere) und mich in den Augen böswilliger Menschen und/oder geistig Minderbemittelter als gewerbliche Anbieterin ausweist, dürfte ich z.B. meine Linkschau nicht mehr bringen, ohne empfindlich zur Kasse gebeten zu werden. Da ich auf die Linkschau aber nicht verzichten will, fliegen eben Links zu den Verlagsangeboten raus. Good riddance to bad rubbish, bye bye.

Dieser Artikel hat 1 Kommentar

  1. [...] Der Blog “e13″ lässt sich darüber aus, dass komplette Rechtsunsicherheit herrschen dürfte, was den neuen Entwurf betrifft. Was ist denn bitteschön ein “Gewerblicher Anbieter von Diensten”? Die Autorin mutmaßt, dass sie wegen ihres Flattr-Buttons als gewerbliche Anbieterin gewertet wird und ihre Linkschau nicht mehr bringen kann, ohne dass sie zur Kasse gebeten wird. Die Konsequenz ist dann eben, dass die Links zu den Verlagsangeboten nicht mehr auftauchen. [...]